VermögenPlus
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Legal Entity Identifier (LEI)
Die LEI des Produktanbieters lautet .
Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von Investmentfonds im Rahmen des Produkts VermögenPlus auf die Union Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert.
Die folgenden Angaben sind nur für folgende Anlagestrategien von VermögenPlus relevant:
- VermögenPlus ESG Strategie 1
- VermögenPlus ESG Strategie 2
- VermögenPlus ESG Strategie 3
- VermögenPlus ESG Strategie 4
Beschreibung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen
Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die o.g. Anlagestrategien mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft zu mindestens 80 Prozent der
Anlagesumme in Vermögensgegenstände, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt
wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale
(Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G).
Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen
Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder
sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die
Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen
Die Anlagestrategien verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem die Ausrichtung dieser auf
Nachhaltigkeitsmerkmale durch die Berücksichtigung verschiedener Nachhaltigkeitsfaktoren
gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb bestimmter Investmentanteile werden Ausschlusskriterien festgelegt.
Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die
Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der erwerbbaren Sondervermögen.
Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten die Dimensionen Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten.
Im Rahmen der Anlagestrategien werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Darüber hinaus werden auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.
Mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten soll ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen. Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden.
Es wurde kein Referenzwert bestimmt, um festzustellen, ob die Anlagestrategie auf die beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist.
Die Vermögensgegenstände der Anlagestrategien werden in verschiedene Kategorien unterteilt. Dies sind zunächst solche, die auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind. Diese unterteilen sich wiederum in “Nachhaltig“ und „Andere ökologische/soziale Merkmale“. „Nachhaltig“ beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen“ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll. Darüber hinaus wird die Kategorie „Andere“ ausgewiesen, bei der keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale berücksichtigt werden.
Methoden sowie Überwachung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale sowie der nachhaltigen Investitionen
Die Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die sog. Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Das
Portfoliomanagement analysiert beispielsweise die einzelnen Vermögensgegenstände von
Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, sowie
Investmentanteile von Fonds anderer Kapitalverwaltungsgesellschaften im Hinblick auf die
Einhaltung der im Rahmen der Anlagestrategie definierten Ausschlusskriterien.
Die Nachhaltigkeitsindikatoren der Anlagestrategien sind:
- Ausschlusskriterien
- Nachhaltigkeitskennziffer
- Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen
Daten, die zur Analyse von Investmentanteilen, Emittenten und/oder Vermögensgegenständen
im Hinblick auf Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen
Dienstleistern bezogen. Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister zurückgegriffen, um
von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in
ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Dort, wo eine vollständige Bewertung der
Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen
und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, kann
auf eigenes Research zurückgegriffen werden.
Sorgfaltspflicht und Engagement
Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im
Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft
integriert. Im Rahmen der Anlagestrategien von Fonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen, die
von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft
an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den
investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird
als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in
Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich die Gesellschaft auf der
Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen. Grundlage für das
Abstimmungsverhalten ist die aktuelle Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von
Union Investment). Während die Proxy Voting Policy einen Rahmen für das
Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy einen Leitfaden für den
direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von dem nur im
begründeten Einzelfall abgewichen wird. Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur
nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen
Unternehmensführung geleistet werden.
Mit den oben aufgeführten Anlagestrategien werden ökologische und/oder soziale Merkmale berücksichtigt und auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.
Im Rahmen der Anlagestrategien soll durch Investitionen in Fonds mit nachhaltigen Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten ein positiver Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen („UN Sustainable Development Goals“ oder „SDGs“) geleistet werden. Entsprechende Ziele sind unter anderem die Förderung von erneuerbaren Energien und nachhaltige Mobilität, der Schutz von Gewässern und Boden sowie der Zugang zu Bildung und Gesundheit. Weiterhin soll ein Beitrag zu den Bereichen Energieeffizienz, grüne Gebäude, sauberes Wasser, Umweltschutz, nachhaltiger Konsum und dem sozialen Sektor geleistet werden. Daher wird in Fonds investiert, die in Vermögensgegenständen von Emittenten investieren, deren Produkte/Dienstleistungen zu diesen Zielen beitragen.
Bei Investitionen in diese Tätigkeiten ist zu vermeiden, dass Umwelt- und/oder Sozialziele erheblich beeinträchtigt werden. Hierzu werden die Investmentanteile anhand bestimmter Indikatoren überprüft. Auf Basis dieser Indikatoren erfolgt eine Analyse, ob durch Investitionen wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („Principal Adverse Impact“ oder „PAI“) entstehen können. Des Weiteren werden, sofern problematische Verstöße in Bezug auf die Kategorien der PAI festgestellt werden, die Investmentanteile nicht erworben.
Indikatoren, anhand derer nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Investitionen in Unternehmen ermittelt werden, ergeben sich aus den folgenden Kategorien: Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfälle sowie Soziales und Beschäftigung. Bei Investitionen in Investmentanteile, die in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Staaten investieren, werden Indikatoren in den Kategorien Umwelt und Soziales berücksichtigt.
Bei der Erhebung der Nachhaltigkeitskennziffer werden ebenfalls die zuvor beschriebenen PAI-Kategorien berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können dazu führen, dass die Nachhaltigkeitskennziffer einen niedrigeren Wert erreicht.
In Entscheidungen über nachhaltige Investitionen werden auch die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte herangezogen. Hierzu hat die Gesellschaft interne Richtlinien erlassen, die diese Regelwerke aufgreifen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich um die „Grundsatzerklärung Menschenrechte“ und die „Union Investment Engagement Policy“.
Im Rahmen der Investitionsentscheidungen für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen investiert die Gesellschaft in Anteile an Investmentfonds, die unter nachhaltigen Gesichtspunkten ausgewählt wurden. Unter Nachhaltigkeit versteht man ökologische (Environment – E) und soziale (Social – S) Kriterien sowie gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G). Entsprechende Kriterien sind unter anderem CO2-Emissionen, Schutz der natürlichen Ressourcen, der Biodiversität und der Gewässer (Umwelt), Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, Steuertransparenz (Unternehmensführung) sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Soziales). Bei der Berücksichtigung ökologischer und/oder sozialer Merkmale wird in Vermögensgegenstände von Emittenten investiert, die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden.
Erfüllung ökologischer und/oder sozialer Merkmale durch
Auslagerungsunternehmen
Der Produktanbieter hat die Investitionsentscheidungen für den Erwerb von
Vermögensgegenständen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen auf die Union
Investment Privatfonds GmbH (nachfolgend: die Gesellschaft) ausgelagert. Nachstehend
erhalten Sie die Informationen der Gesellschaft über die Art und Weise, wie
Nachhaltigkeitsrisiken in den Investmentprozess einbezogen werden. Weiterhin werden die
ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen beschrieben.
Anlagestrategie zur Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des
Finanzprodukts
Die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen verfolgen einen ESG-Ansatz, bei dem
die nachhaltige Ausrichtung durch die Berücksichtigung verschiedener
Nachhaltigkeitsfaktoren gewährleistet werden soll.
Für den Erwerb von Investmentfonds werden Ausschlusskriterien festgelegt. Diese
Kriterien sind im Abschnitt „Methoden“ beschrieben.
Beim Erwerb von Investmentanteilen wird die Nachhaltigkeitskennziffer herangezogen. Die Nachhaltigkeitskennziffer ermöglicht den Vergleich der erwerbbaren Sondervermögen.
Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die
- an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
- am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
- nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
- 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
- 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
- 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
- 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.
Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Anlagestrategie werden des Weiteren die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Weiterhin werden wie bereits beschrieben, darüber hinaus auch nachhaltige Investitionen getätigt. Eine nachhaltige Investition ist gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels und/oder eines sozialen Ziels beiträgt.
Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der
Unternehmen, in die investiert wird
Für den Erwerb von Investmentanteilen im Rahmen der Anlagestrategie mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen wird vorausgesetzt, dass die Emittenten von Wertpapieren, in
die von den erworbenen Investmentanteilen investiert wird, Verfahrensweisen einer guten
Unternehmensführung anwenden. Hierzu werden Ausschlusskriterien festgelegt, für die die
zehn Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen gelten. Diese umfassen
Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und
Umweltverstößen. So sollen Unternehmen den Schutz der internationalen Menschenrechte
achten und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig
machen. Sie sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit und die Beseitigung aller Formen
von Zwangsarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und
Erwerbstätigkeit eintreten. Sie sollen die Entwicklung und Verbreitung
umweltfreundlicher Technologien beschleunigen, das Umweltbewusstsein fördern und im
Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. Sie sollen gegen alle Arten der
Korruption, einschließlich Erpressung und Bestechung, eintreten. Die zehn Prinzipien
lauten:
- Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
- Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
- Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
- Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.
- Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
- Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.
- Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
- Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
- Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
- Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.
Die Gesellschaft analysiert die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Hinblick auf alle diese Prinzipien. Investmentanteile, die in Wertpapiere von Unternehmen, die kontroverse Geschäftspraktiken im Sinne dieser Prinzipien verfolgen, investieren, werden nicht erworben. Kontroverse Geschäftspraktiken sind beispielsweise problematische Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einschließlich der Grundprinzipien zur Kinder- und Zwangsarbeit oder Verstöße gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder die Leitlinien von Transparency International zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.
Die Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung werden im Rahmen der Nachhaltigkeitskennziffer (gute Unternehmens- und Staatsführung (Governance – G)) berücksichtigt.
Die in der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile werden in nachstehender Grafik in verschiedene Kategorien unterteilt. Der jeweilige Anteil am Gesamtportfolio wird in Prozent dargestellt.
Mit „Investitionen“ werden alle im Rahmen der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen erworbenen Investmentanteile abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten erfasst.
Die Kategorie „#1 Ausgerichtet auf ökologische/soziale Merkmale“ umfasst die Vermögensgegenstände, die im Rahmen der Anlagestrategie zur Erreichung der beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale getätigt werden.
Die Kategorie „#2 Andere“ umfasst z. B. Derivate, Bankguthaben oder Finanzinstrumente, für die nicht genügend Daten vorliegen, um sie für die Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen bewerten zu können.
Die Kategorie „#1A Nachhaltig“ umfasst nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 2 Ziffer 17 der Offenlegungsverordnung. Dies beinhaltet Investitionen, mit denen zu „Taxonomiekonformen“ Umweltzielen, „Anderen ökologischen““ und sozialen Zielen („Soziale“) beigetragen werden soll.
Die Kategorie „#1B Andere ökologische/soziale Merkmale“ umfasst Investitionen, die zwar auf ökologische und/oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, sich aber nicht als nachhaltige Investition qualifizieren.
Mindestanteil in Prozent: | ||
---|---|---|
#1: | VermögenPlus ESG Strategie 1 / 2 / 3 / 4 : ≥ 80% | |
#1A: | VermögenPlus ESG Strategie 1: ≥ 3% | |
VermögenPlus ESG Strategie 2: ≥ 4% | ||
VermögenPlus ESG Strategie 3: ≥ 5% | ||
VermögenPlus ESG Strategie 4: ≥ 6% |
Des Weiteren können innerhalb der Anlagestrategien Fonds eingesetzt werden, die zur Erreichung des Anlageziels auch indirekte Investitionen in Unternehmen durch den Erwerb von Investmentanteilen tätigen. Diese Unternehmen werden ebenfalls in den zuvor dargestellten Kategorien berücksichtigt.
Die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien mit Nachhaltigkeitsmerkmalen wird über die Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren werden im Abschnitt „Methoden“ beschrieben. Außerdem werden technische Kontrollmechanismen in die Handelssysteme implementiert.
Die Erreichung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale der Anlagestrategien wird anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren gemessen. Die Nachhaltigkeitsindikatoren sind:
Ausschlusskriterien
Es werden Investmentanteile vom Erwerb ausgeschlossen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für
EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte
EU-Referenzwerte von den Administratoren von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten von
diesen Referenzwerten auszuschließen sind. Ausgeschlossen werden dabei
Investmentanteile, die in Vermögensgegenstände von Emittenten investieren, die
- an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind;
- am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind;
- nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen;
- 1 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
- 10 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen;
- 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen oder
- 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100g CO e/kWh erzielen.
Investmentanteile können für die Anlagestrategie erworben werden, wenn die in Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 genannten Ausschlusskriterien für mindestens 90 Prozent des Wertes dieser Sondervermögen Berücksichtigung finden.
Nachhaltigkeitskennziffer
Die Nachhaltigkeitskennziffer kann je nach Art des Emittenten die Dimensionen Umwelt,
Soziales, Governance, Nachhaltiges Geschäftsfeld und Kontroversen umfassen und bewertet
das Nachhaltigkeitsniveau des Emittenten. Im Umweltbereich wird das
Nachhaltigkeitsniveau anhand von Themen wie beispielsweise der Reduktion von
Treibhausgasemissionen, Erhaltung von Biodiversität, der Wasserintensität oder der
Reduzierung von Abfällen gemessen. Im sozialen Bereich wird das Nachhaltigkeitsniveau
anhand von Themen, die zum Beispiel den Umgang mit Mitarbeitern, die Gewährleistung von
Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Arbeitsstandards in der Lieferkette oder die
Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen betreffen, gemessen. Im
Bereich der guten Unternehmens- und Staatsführung wird die Einhaltung guter Governance
Standards auf Basis von Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von
Stimmrechtsberatern analysiert. Dabei wird das Nachhaltigkeitsniveau zum Beispiel an
Themen wie Korruption, Compliance, Transparenz sowie am Risiko- und
Reputationsmanagement gemessen. Dabei werden auch Nachhaltigkeitsratings und
ESG-Kennzahlen externer Anbieter berücksichtigt, um ein umfassendes Bild des
Nachhaltigkeitsprofils des Investmentvermögens zu erhalten.
Auf Basis dieser Kriterien wird den Emittenten eine Nachhaltigkeitskennziffer
zugeordnet, die einen Vergleich der Emittenten ermöglicht.
Die Nachhaltigkeitskennziffer für Fonds, basierend auf deren Investitionen in
Vermögensgegenstände von Emittenten, ermöglicht einen Vergleich der Sondervermögen.
Anteil der nachhaltigen Investitionen an den ökologischen und/oder sozialen
Merkmalen
Ein Nachhaltigkeitsindikator der Anlagestrategie mit Nachhaltigkeitsmerkmalen ist auch
der Anteil an nachhaltigen Investitionen im Sinne des Artikel 2 Ziffer 17 der Verordnung
(EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“). Hierbei handelt es sich um Investitionen in
wirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Erreichung eines Umwelt- oder Sozialziels
beitragen. Es werden dabei ausschließlich nachhaltige Investitionen berücksichtigt, die
auch Bestandteil der Investitionen zur Erreichung der ökologischen und/oder sozialen
Merkmale der Fonds sind.
Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der in der Anlagestrategie investierten Fonds, wird der jeweilige Beitrag eines Emittenten zur Erreichung der SDG bzw. zur Erreichung der Umweltziele der Taxonomie-Verordnung gemäß der Gewichtung des Emittenten bzw. Wertpapiers und/oder des Investmentanteils aggregiert. Zur Berechnung des Anteils nachhaltiger Investitionen der Anlagestrategie wird der Beitrag der investierten Fonds gemäß der Gewichtung der Fonds in der Anlagestrategie aggregiert.
Daten, die zur Analyse von Emittenten und/oder Vermögensgegenständen im Hinblick auf
Nachhaltigkeitsindikatoren herangezogen werden, werden von externen Dienstleistern
bezogen.
Hierbei wird auf verschiedene Dienstleister (z. B. MSCI ESG Research LLC)
zurückgegriffen,
um von einer möglichst hohen Datenqualität zu profitieren.
Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten werden bei der Auswahl im Hinblick auf die Qualität
der
von ihnen zu liefernden Daten geprüft. Im Rahmen der Lieferung von Daten werden
Kontrollhandlungen durchgeführt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Überprüfung
des
turnusmäßigen Dateneingangs und, ob Daten in der Art und Weise geliefert wurden, wie von
Union Investment vordefiniert wurde. Darüber hinaus wird geprüft, ob die gelieferten
Daten
korrekt in die internen Systeme der Gesellschaft eingespielt wurden.
Rohdaten fließen in eine Software für nachhaltiges Portfoliomanagement, die
entsprechende
Daten automatisiert weiterverarbeitet. Auf Basis dieser Ergebnisse kann beispielsweise
für
Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, überprüft
werden, ob die vorgegebenen Ausschlusskriterien eingehalten werden.
Nur ein sehr geringer Anteil dieser Daten wird aufgrund einer fehlenden
Berichterstattung
auf Unternehmensebene geschätzt. Hierbei wird auf Durchschnittswerte von Industrien oder
Sektoren zurückgegriffen.
Derzeit sind nur bestimmte Unternehmen verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen in ihren Geschäftsberichten zu veröffentlichen. Bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, wird dort, wo eine vollständige Bewertung der Unternehmen und/oder Vermögensgegenstände im Hinblick auf die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale aufgrund fehlender Datenverfügbarkeit nicht möglich ist, auf eigenes Research zurückgegriffen. In diesen Fällen erfolgt eine Zuordnung der Nachhaltigkeitsindikatoren auf die Emittenten und ermöglicht so die Erfüllung der ökologischen und/oder sozialen Merkmale des jeweiligen Fonds.
Weiterhin werden bei Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet
werden, im Rahmen von Unternehmensdialogen Inhalte thematisiert, die aufgrund fehlender
Berichterstattung schwieriger zu messen oder quantifizieren sind. Die Analysen der
Emittenten und/oder Vermögensgegenstände der investierten Fonds sowie das Engagement
erfolgen regelmäßig, d.h. mindestens jährlich und anlassbezogen. Weitere Informationen
zum
Engagement finden Sie im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“.
Trotz der teilweise beschränkten Datenlage kann daher durch die beschriebenen Maßnahmen
erreicht werden, dass die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder
sozialen
Merkmale erfüllt werden.
Die Gesellschaft ist dem Treuhandprinzip verpflichtet und handelt ausschließlich im Interesse der Anleger. Dieses Prinzip ist in den Geschäftsprozessen der Gesellschaft integriert. Dazu wurde ein internes Richtlinien- und Prozesssystem aufgebaut, das von allen Einheiten einzuhalten ist und durch die zuständige Abteilung Compliance risikoorientiert überwacht wird.
Zusätzlich zu der Beachtung der jeweils einschlägigen geltenden Gesetze und regulatorischen Anforderungen orientiert sich der nachhaltige Investmentprozess an führenden nationalen und internationalen Standards, die als Maßstab für das Handeln dienen.
Die Gesellschaft stützt sich insbesondere auf folgende Regelwerke:
- die Grundsätze verantwortlichen Investierens der Vereinten Nationen (PRI)
- den UN Global Compact
- das Oslo-Übereinkommen zum Verbot von Streumunition
- das Ottawa-Übereinkommen zum Verbot von Antipersonenminen
- die BVI-Wohlverhaltensregeln
- die BVI-Leitlinien für nachhaltiges Immobilien-Portfoliomanagement
- den Nachhaltigkeitskodex der Immobilienwirtschaft
Beim Erwerb und der laufenden Analyse von Fonds werden Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten der Gesellschaft und in der Risikoanalyse mit betrachtet.
Im Rahmen der Fonds, die von Gesellschaften der Union Investment Gruppe verwaltet werden, strebt die Gesellschaft an, als verantwortlicher und aktiver Asset Manager alleine oder im Verbund mit den investierten Unternehmen in einen konstruktiven Dialog zu treten. Dieses Vorgehen wird als Engagement bezeichnet. Das vorrangige Ziel ist es, aktiv Einfluss auf Unternehmen in Bezug auf Chancen und Risiken zu nehmen, die in Verbindung mit ESG-Faktoren stehen. Zum einen wird in diesen Dialogen geprüft, ob und inwiefern Nachhaltigkeit Teil der Geschäftsstrategie ist. Zum anderen wird gefordert, Nachhaltigkeit, soweit für den Anleger vorteilhaft, konsequent zu verfolgen.
Es wird eine verantwortungsvolle Unternehmensführung erwartet, die nicht nur rein
ökonomische
Zielgrößen beachtet, sondern auch soziale, ethische und umweltrelevante Aspekte
berücksichtigt. Diese Zielgrößen werden insbesondere dann von der Gesellschaft
befürwortet,
wenn sie die langfristig ausgerichteten Aktionärs- und Gläubigerinteressen und damit den
langfristigen Unternehmenswert fördern. Von Unternehmen wird die Einhaltung guter
Corporate
Governance Standards u. a. im Hinblick auf Aktionärs- und Gläubigerrechte,
Zusammensetzung
und Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Wirtschaftsprüfer und
Transparenz gefordert.
Mit der Ausübung ihrer Aktionärs- und Gläubigerrechte kann sich
die Gesellschaft auf der Hauptversammlung der Unternehmen für gute Governance einsetzen.
Die
hierfür erforderliche Analyse wird durch Daten verschiedener Anbieter und Recherchen von
Stimmrechtsberatern unterstützt. Grundlage für das Abstimmungsverhalten ist die aktuelle
Proxy Voting Policy (Abstimmungsrichtlinie von Union Investment). Während die Proxy
Voting
Policy einen Rahmen für das Abstimmungsverhalten bietet, bildet die Engagement Policy
einen
Leitfaden für den direkten Unternehmensdialog im Rahmen der Engagement-Aktivitäten, von
dem
nur im begründeten Einzelfall abgewichen wird. Beide Richtlinien werden jährlich
aktualisiert und sind unter diesem Link
zu finden.
Auf diese Weise soll ein positiver Beitrag zur nachhaltigen
Steigerung des Unternehmenswerts sowie zur verantwortungsvollen Unternehmensführung
geleistet werden.
Bei gravierenden Verstößen beispielsweise gegen die Prinzipien des UN Global Compact oder gegen die Arbeitsstandards der International Labour Organization (ILO) und wenn durch Engagement-Dialoge mit Emittenten kein positives Ergebnis erreicht wurde, kann es im Extremfall bis zu einem Ausschluss von Emittenten aus dem Anlageuniversum führen.
Weiterführende Informationen zu Nachhaltigkeit finden Sie hier.
Angaben zur Erfüllung der ökologischen und sozialen Merkmale im abgelaufenen Kalenderjahr finden Sie hier.
Änderungsverzeichnis:
25.02.2021: Initiale Veröffentlichung.
28.07.2022: Präzisierung Prozessbeschreibungen auf Anlagestrategieebene und Integration Beschreibung zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie Beschreibung darüber, dass nachhaltige Investitionen angestrebt werden.
22.12.2022: Umsetzung der Vorgaben der DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6.4.2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele auf Internetseiten.
04.12.2023: Anpassungen hinsichtlich der Konkretisierung von Ausschlusskriterien. Anpassung von Begrifflichkeiten und redaktionelle Änderungen.
14.05.2025: Anpassungen von Produktnamen, Begrifflichkeiten und Teilaspekten des Investmentprozesses sowie redaktionelle Änderungen.